Beschäftigte, die auf Baustellen arbeiten, haben ein höheres Unfall- und Gesundheitsrisiko. Daher gibt es die Baustellenverordnung: Sie soll die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen erhöhen – für alle Personen, die sich dort aufhalten. Das gilt also für Ihre Beschäftigten, aber auch für alle anderen anwesenden Personen: Besuchende, Bauleitung, Architektinnen und Architekten1. Außerdem verbessert sie den Bauablauf in Sachen Qualität und Pünktlichkeit: Durch die frühzeitige, bedachte Planung vermeiden die Verantwortlichen Störungen (zum Beispiel geplatzte Termine, fehlende Arbeitskräfte oder Materialien).
Adressiert ist die Baustellenverordnung an die Bauverantwortlichen. Zu ihren Pflichten gehören zum Beispiel:
- Arbeitsschutzpflichten bei Planung und Umsetzung des Projekts berücksichtigen.
- Größere Bauvorhaben bei der Behörde ankündigen.
- Wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Betriebe gleichzeitig oder nacheinander arbeiten:some text
- Koordinator benennen.
- Bei besonders gefährlichen Arbeiten und/oder größeren Baustellen: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten.
- Für alle Arbeiten Unterlagen für spätere Unterweisungen zusammenstellen2.
Welche Pflichten gelten, das hängt immer vom jeweiligen Bauvorhaben ab.
Aber was ist eine bauliche Anlage? Das definieren die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10):
“Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik). Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung zählen z. B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Deponien und Bodensanierungen.”
Die komplette Definition finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Bundesregierung passt die Baustellenverordnung zum 1.04.2023 an. Das war nötig, weil sie laut der Europäischen Kommission nicht vollständig den EU-Vorgaben entsprach.
Kurz gesagt erleichtern die Neuerungen die Koordination des Arbeitsschutzes für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Also für Sie als Handwerksbetrieb. Denn die Bauverantwortlichen müssen Ihnen mehr Informationen geben.
Daher die wichtigste Neuerung zuerst:
Bauverantwortliche sind nun verpflichtet, den Betrieben im Voraus mehr Infos bereitzustellen. Einerseits zur Baustelle selbst, andererseits zum umliegenden Gelände.
Diese erweiterte Informationspflicht gilt in folgenden Fällen:
- Auf der Baustelle arbeiten alle Beschäftigten für denselben Betrieb.
- Und: Die Arbeiten sind besonders gefährlich oder die Dauer umfangreich. Eine Dauer über 30 Arbeitstage gilt als umfangreich.
Bei mehreren Betrieben auf einer Baustelle ändern sich die Informationspflichten nicht. Denn dann bekommen Sie Ihre Informationen, die Sie für die Gefährdungsbeurteilung brauchen, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
Einfach beantwortet: Wo erhalten Handwerksbetriebe ihre Infos, damit sie Maßnahmen zum Arbeitsschutz treffen können?
Eine weitere Änderung betrifft die besonders gefährlichen Arbeiten: Die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente fällt weg. Als besonders gefährliche Arbeit gilt jetzt auch:
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.3
Welche Arbeit gilt noch als besonders gefährlich? Das steht im Gesetzestext zur Baustellenverordnung. Sie finden die vollständige Liste hier.
Für alle, die Lust auf Details haben: Eine formelle Änderung gibt es auch noch. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ist nun für die Verordnung zuständig und berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Strukturierte Planung ist nicht nur für die Sicherheit auf der Baustelle wichtig. Sie gibt Ihnen auch einen verlässlichen Überblick, sodass Sie Ihren Job gut machen können. Auch in der größten Auftragsflut.
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Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin