

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Bei Handwerkerrechnungen heißt das: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Handwerksbetrieb sein Geld nicht mehr einfordern – auch wenn die Rechnung ursprünglich berechtigt war.
Die Verjährungsfrist für Handwerkerrechnungen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Damit eine Handwerkerrechnung verjähren kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es gibt Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist stoppen oder neu starten können.
Die Verjährungsfrist startet neu, wenn:
Die Verjährung wird gehemmt, also zeitweise angehalten, wenn:
Um Verjährungsproblemen vorzubeugen, solltest du einige Punkte beachten:
Kunden müssen eine Handwerkerrechnung nicht mehr bezahlen, wenn:
Wenn du Aufträge im Ausland ausführst, können andere Verjährungsfristen gelten. Informiere dich in solchen Fällen am besten über die spezifischen Regelungen des jeweiligen Landes.
Allgemeine Verjährungsregeln – eine Übersicht
Art des Anspruchs | Verjährungsfrist | Fristbeginn |
---|---|---|
Alle privatrechtlichen Ansprüche, soweit nicht durch Gesetz oder wirksam durch Rechtsgeschäft eine andere Frist vereinbart ist (z. B. Kaufpreisanspruch des Verkäufers, Sachleistungsanspruch des Käufers, Vergütungsanspruch des Unternehmers beim Werkvertrag, Herstellungsanspruch des Bestellers beim Werkvertrag, Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete inkl. Nebenkosten). [§ 195 BGB] | 3 Jahre (max. 10 Jahre) |
Jahresende* (Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, § 199 Abs. 4 BGB) |
Gewährleistung aus Kaufverträgen [§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB] | 2 Jahre | Ablieferung/Übergabe |
Gewährleistung aus Kaufverträgen über Bauwerke und Baustoffe, die einen Mangel verursacht haben [§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB] | 5 Jahre | Ablieferung/Übergabe |
Gewährleistung aus Kaufverträgen – auch über Bauwerke und Baustoffe – bei arglistigem Verschweigen des Mangels [§ 438 Abs. 3 BGB] | 3 Jahre (aber bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahren) |
Jahresende* |
Gewährleistung aus Werkverträgen über Arbeiten an einer Sache [§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB] | 2 Jahre | Abnahme |
Gewährleistung aus Werkverträgen über Arbeiten an einem Bauwerk bzw. Planungsleistungen [§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB] | 5 Jahre | Abnahme |
Gewährleistung aus Werkverträgen über Arbeiten an Sachen oder Bauwerken – bei arglistigem Verschweigen des Mangels [§ 634a Abs. 3 BGB] | 3 Jahre (aber bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahren) |
Jahresende* |
Gewährleistung aus Werkverträgen über unkörperliche Arbeitsergebnisse (z. B. Gutachten, EDV-Programm) [§§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195, 199 Abs. 1 BGB] | 3 Jahre | Jahresende* |
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache [§ 548 Abs. 1 BGB] | 6 Monate | Rückerhalt der Mietsache |
Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz und auf Erstattung der Wegnahme einer Einrichtung [§ 548 Abs. 2 BGB] | 6 Monate | Beendigung des Mietverhältnisses |
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) [§ 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG] | 6 Monate 3 Jahre |
6 Monate: Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. Zeitpunkt, zu dem Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. 3 Jahre: Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis |
Gewinnabschöpfungsanspruch nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) [§ 11 Abs. 4 UWG] | 3 Jahre | Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis |
Wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) [§ 11 Abs. 3 UWG] | 10 Jahre 30 Jahre |
10 Jahre: Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis 30 Jahre: Begehung der schadensauslösenden Handlung |
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen [§ 199 Abs. 2 BGB] | 30 Jahre | von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung, dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an |
Sonstige Schadensersatzansprüche (z. B. wegen eines Vermögensschadens, Eigentumsverletzung, Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) [§ 199 Abs. 3 BGB] |
10 Jahre |
10 Jahre: Entstehung des Anspruchs (Eintritt des Schadens), unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis** 30 Jahre: Von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung, dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an, unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Entstehung des Anspruchs ** |
Herausgabeanspruch aus Eigentum und anderen dringlichen Rechten (z. B. Pfandrecht) [§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB] | 30 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des vollstreckbaren Titels |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen, Ansprüche die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Ansprüche, für die ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert | 30 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des vollstreckbaren Titels |
falls diese Titel aber künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Zinsen) zum Inhalt haben [§§ 197 Abs. 1 Nr. 3-5, Abs. 2, 195, 199 Abs. 1 BGB] | 3 Jahre | Jahresende* |
Quelle: IHK Koblenz
* Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB.
** Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Die Verjährung von Handwerkerrechnungen ist ein komplexes Thema, das Handwerksbetriebe im Blick behalten sollten. Am besten stellst du deine Rechnungen zeitnah und behältst die Fristen im Auge. So vermeidest du, dass deine hart erarbeiteten Ansprüche verjähren.
Hier noch einmal die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick:
Übrigens: Die Meisterwerk App unterstützt dich beim Erstellen und Verwalten deiner Rechnungen. So behältst du ganz einfach den Überblick über offene Posten und Zahlungsfristen.
Eine unbezahlte Rechnung verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Theoretisch kann eine Rechnung auch nach längerer Zeit noch gestellt werden. Allerdings läuft die Verjährungsfrist unabhängig davon, ob eine Rechnung gestellt wurde oder nicht.
Ja, auch nach zwei Jahren ist eine Rechnungsstellung noch möglich. Die Verjährungsfrist läuft dann aber bereits.
Eine Rechnung muss nicht mehr bezahlt werden, wenn sie verjährt ist und sich die Schuldnerin oder der Schuldner darauf beruft. Oder wenn sie bereits beglichen wurde oder ein Erlass vereinbart wurde.