Einen Meister kann man in handwerklichen, künstlerischen, landwirtschaftlichen oder technisch-gewerblichen Berufen machen. Der Titel baut auf eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung auf.
In Handwerken mit Meisterpflicht darf man sich nur selbstständig machen, wenn man den Meistertitel besitzt. Welche das sind, steht in der Handwerksrolle. Dort sind die Gewerke in drei Kategorien aufgeteilt:
- Anlage A: Handwerke mit Meisterpflicht
- Anlage B1: Handwerke ohne Meisterpflicht
- Anlage B2: zulassungsfreie, handwerksähnliche Berufe
Die Meisterpflicht gibt es im Handwerk schon seit dem Mittelalter. Seitdem ändert sich immer wieder, welche Berufe unter die Pflicht fallen.
Eine besonders große Änderung gab es im Jahr 2004: Die damalige Bundesregierung lockerte die Meisterpflicht. Sie wollte damit der steigenden Zahl der Arbeitslosen entgegenwirken. Sie erhoffte sich einen Anstieg des Wettbewerbs und mehr Betriebsgründungen.
Im Januar 2020 führte die Bundesregierung die Meisterpflicht in 12 Berufen wieder ein. Das Argument: Verbraucherschutz, Ausbildungs- sowie Arbeitsqualität sollen verbessert werden.
Für diese Handwerke gilt seit 2020 wieder die Meisterpflicht:
- Orgel- und Harmoniumbauer,
- Betonstein- und Terrazzohersteller,
- Fliesenleger, Plattenleger, Mosaikleger,
- Drechsler- und Holzspielzeugmacher,
- Böttcher,
- Raumausstatter,
- Estrichleger,
- Glasveredler,
- Apparate- und Behälterbauer,
- Sonnenschutz- und Rollladentechniker,
- Lichtreklame- und Schilderhersteller und
- Parkettleger.
Was ist mit den Handwerkerinnen und Handwerkern, die sich in einem der 12 Berufe selbstständig gemacht haben? Und zwar ohne Meistertitel? Wenn die Handwerksbetriebe schon vor dem Jahr 2020 existierten, gilt für sie Bestandsschutz: Das heißt, sie dürfen weiterarbeiten wie gehabt. Sie müssen keinen Meistertitel nachholen oder nachreichen.
- Augenoptiker
- Bäcker
- Behälter- und Apparatebauer
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Boots- und Schiffbauer
- Böttcher
- Büchsenmacher
- Brunnenbauer
- Chirurgiemechaniker
- Dachdecker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Elektromaschinenbauer
- Elektrotechniker
- Estrichleger
- Feinwerkmechaniker
- Fleischer
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Friseur
- Gerüstbauer
- Glasbläser- und Glasapparatebauer
- Glaser
- Glasveredler
- Hörgeräteakustiker
- Installateur- und Heizungsbauer
- Informationstechniker
- Kälteanlagenbauer bzw. Mechatroniker für Kältetechnik
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Klempner
- Konditor
- Landmaschinenmechaniker
- Kraftfahrzeugmechaniker
- Maler und Lackierer
- Maurer und Betonbauer
- Metallbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Schornsteinfeger
- Seiler
- Steinmetz und Steinbildhauer
- Straßenbauer
- Stuckateur
- Tischler
- Vulkaniseur und Reifenmechaniker
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Zahntechniker
- Zimmerer
- Zweiradmechaniker
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Präzisionswerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- Modellbauer
- Holzbildhauer
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
- Keramiker
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Bestatter
- Kosmetiker
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (im Hochbau)
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und -schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
ohne chemische Verfahren) - Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzblockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Fleckteppichhersteller
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- Stoffmaler
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider (ehemals Flickschneider)
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Schnellreiniger
- Teppichreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- Maskenbildner
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher
Es gibt mehrere Wege, wie Sie sich auch ohne Meistertitel selbstständig machen können. Da wäre zum Beispiel die Altgesellenregelung:
Sie wurde 2004 eingeführt. Berufserfahrene Gesellinnen und Gesellen, die sich in einem Beruf mit Meisterpflicht selbstständig machen möchten, können die Altgesellenregelung für sich nutzen. Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- abgeschlossene Berufsausbildung,
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung,
- davon mindestens vier Jahre in leitender Tätigkeit.
Ein weiterer Weg: Sie stellen eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter mit Meistertitel ein. Sie als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber müssen keinen haben: Der Titel der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters reicht aus.
Spannend für alle Handwerkerinnen und Handwerker, die einen eigenen Betrieb gründen möchten:
Die Meisterpflicht im Handwerk soll die Qualität der Arbeitsergebnisse steigern und sichern. Auch die Ausbildung soll sich verbessern: Denn die Pflicht sorgt für tieferes, gefestigtes Fachwissen. Zusätzlich erhöht sie die Sicherheit in Berufen, die besonders gefährlich sind.
Auf der Meisterschule erfahren Sie außerdem wichtige Punkte zur Unternehmensgründung. Durch die Meisterpflicht sind Handwerkerinnen und Handwerker sowohl beruflich als auch unternehmerisch besser aufgestellt.
Hohe Arbeitsqualität, umfassendes Fachwissen, innovative und finanziell stabile Betriebe: So soll die Meisterpflicht den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Die Meisterpflicht im Handwerk wird auch immer wieder diskutiert. Dann fällt gerne mal der Begriff “Meisterzwang”:
Denn es besteht das Risiko, dass die Meisterpflicht eine Hürde darstellt. Denn die Finanzierung der Meisterschule kann eine hohe Belastung sein. Das kann dazu führen, dass sich weniger Handwerkerinnen und Handwerker selbstständig machen. Was den Fachkräftemangel zusätzlich verstärkt.
Tipp: Werden Sie angesichts des Fachkräftemangels erfinderisch und schreiben Sie Stellenanzeigen, die auffallen. Erfahren Sie in diesem Artikel, was in eine Stellenanzeige gehört.
Top Arbeit abliefern: Dabei unterstützt Sie die Meisterwerk App. Organisieren Sie Ihre Termine, Mitarbeitenden und Aufträge reibungslos. Behalten Sie jederzeit den Überblick und vermeiden Sie Planungsfehler. So schöpfen Sie die Kapazitäten Ihres Betriebes aus: Arbeiten Sie effektiver – und mit weniger Papierchaos.