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Eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung solltest du sowieso vorliegen haben. Denn diese ist seit 1996 für alle Betriebe Pflicht. Und zwar ab der ersten Mitarbeiterin beziehungsweise dem ersten Mitarbeiter. Dazu gehört auch die Gefährdungsbeurteilung für schwangere oder stillende Frauen. Dabei ist es egal, ob in deinem Betrieb nur Männer arbeiten oder aktuell niemand ein Kind erwartet. Erfüllen musst du die Pflicht trotzdem. Man nennt das auch eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung.

Sobald deine Mitarbeiterin dir von der Schwangerschaft erzählt, musst du die Gefährdungsbeurteilung aus der Schublade holen. Du musst jetzt eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung erstellen. Ein anderer Begriff dafür wäre:
Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung. Dazu gehören unter anderem diese Schritte:
Benachrichtige die zuständige Aufsichtsbehörde. Das kann zum Beispiel das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sein. Eine Übersicht, welche Behörde in deiner Region zuständig ist, findest du hier.
Prüfe, ob du die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren musst.
Lege Schutzmaßnahmen fest.
Halte die Ergebnisse der Beurteilung und die getroffenen Maßnahmen schriftlich fest.
Überprüfe die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig.
Die Gefährdungsbeurteilung ist für Betriebe nicht nur Pflicht. Sondern auch hilfreich. Denn: Wenn du den Arbeitsplatz deiner Mitarbeiterin anpassen musst, kann sie ihre Tätigkeit erst dann wieder ausführen, wenn die Umgestaltung fertig ist. In der Zwischenzeit musst du sie freistellen. Mit einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung bist du top vorbereitet und kannst die Schutzmaßnahmen schneller umsetzen. Das reduziert Ausfallzeiten.
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Du entscheidest, wie sie klingt, was sie sagt und welche Fragen sie stellt – perfekt abgestimmt auf deinen Betrieb.
Praxisnah ist die Formulierung im Mutterschutzgesetz nicht. Deshalb folgen ein paar Beispiele zur Einordnung.
Du siehst: Viele diese Punkte gehören zum Arbeitsalltag von Handwerkerinnen und Handwerkern. Ob du nun Klempnerarbeiten oder Elektroinstallationsarbeiten durchführst.
Daher ist eine durchdachte Gefährdungsbeurteilung wichtig, damit die Sicherheit deiner Mitarbeiterin und ihres (ungeborenen) Kindes gewährleistet ist.
Was passiert nun, wenn die Mitarbeiterin nicht arbeiten darf? Zunächst einmal wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Du musst umplanen und ihre Aufgaben neu verteilen.
Das Mutterschutzgesetz stärkt die Rechte von Frauen und schützt Kinder: Es stellt sicher, dass sie ihrem Beruf auch während der Schwangerschaft und der Stillzeit ohne Gefährdung nachgehen können. Das Gesetz gilt für alle (werdenden) Mütter in einem Arbeitsverhältnis. Also auch für Minijobberinnen oder Auszubildende. Du möchtest mehr Frauen für deinen Betrieb gewinnen? Lese, welche Maßnahmen es gibt.
Die Mutterschutzfrist startet sechs Wochen vor der Geburt. Die Mitarbeiterin darf jedoch auf freiwilliger Basis bis zur Geburt weiterarbeiten. Nach der Entbindung ist sie im Beschäftigungsverbot. Dieses dauert acht Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburt dauert es 12 Wochen. Bei einer Frühgeburt oder sonstigen vorzeitigen Entbindung gilt: Die Mutterschutzfrist nach der Geburt verlängert sich um die Tage, die Ihre Mitarbeiterin vor der Geburt nicht genutzt hat. Du darfst werdenden Müttern weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. Das gilt ab Beginn der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist, also bis zu vier Monate nach der Geburt. Der Kündigungsschutz greift auch in kleinen Handwerksbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitenden oder bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, die nichts mit der Schwangerschaft deiner Mitarbeiterin zu tun haben. Zum Beispiel dann, wenn dein Unternehmen insolvent ist oder du es teilweise stilllegst. Informiere dich bei deiner zuständigen Aufsichtsbehörde über mögliche Gründe und das Vorgehen.
5 erste Schritte:
Sobald du von der Schwangerschaft weißt und den voraussichtlichen Geburtstermin kennst, heißt es: Planen, planen, planen. Die Meisterwerk App hilft dir beim Abfedern der Herausforderung. Du siehst ganz genau, für welche Aufträge und Termine deine Mitarbeiterin bereits eingeplant ist. Du kannst die Aufträge und Termine in Echtzeit anderen Mitarbeitenden zuweisen und die Abwesenheit deiner Mitarbeiterin eintragen. So behältst du den Überblick und vermeidest Engpässe. Teste jetzt die Meisterwerk App aus und erleichtere dir die Einsatzplanung.
Ja. Die Gefährdungsbeurteilung ist seit 1996 Pflicht – unabhängig davon, ob gerade jemand schwanger ist oder überhaupt Frauen im Betrieb arbeiten (§ 10 MuSchG). Das nennt sich anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung. Meldet dir eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft, vertiefst du die bestehende Beurteilung.
Das Mutterschutzgesetz schließt einiges aus: Lasten über 5 kg ohne Hilfsmittel, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Akkordarbeit. Dazu Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Kälte, Nässe, Staub und Erschütterungen. Ab dem 6. Monat fällt auch tägliches Stehen von mehr als vier Stunden weg.
Die Mutterschutzfrist startet sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Tage, die sie vor der Geburt nicht genutzt hat, hängen sich hinten dran.
Ja. Der Schutz greift ab dem Beginn der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt – auch in Betrieben mit weniger als fünf Mitarbeitenden. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Insolvenz oder Teilstilllegung.
Ja, über das U2-Umlageverfahren. Die Krankenkasse deiner Mitarbeiterin erstattet dir Mutterschaftslohn, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und die darauf entfallenden Sozialabgaben zurück. Den Antrag stellst du bei ihrer Krankenkasse.