

Beim Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Es gibt zwei Möglichkeiten: den Minijob mit Verdienstgrenze und den kurzfristigen Minijob. Hier gibt es eine Zeitgrenze. Bei beiden Formen sind die Minijobberinnen und Minijobber Arbeitnehmer. Das heißt: Arbeitsrechtlich haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Ihre sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden. Zum Beispiel haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es gibt jedoch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln, die Betriebe beachten müssen.
Wer zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro verdient, bewegt sich im sogenannten Übergangsbereich und hat einen Midijob. Dieser ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Seit dem 1. Oktober 2022 können Minijobberinnen und Minijobber monatlich 520 Euro verdienen. Die Verdienstgrenze orientiert sich in Zukunft am aktuellen Mindestlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Ändert sich der Mindestlohn, ändert sich auch die Minijob-Grenze.
Pauschbeträge
Die Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) lag bisher bei 0,9 Prozent. Sie steigt auf 1,1 Prozent. Die Umlage U2 (Erstattung bei Mutterschaft) sinkt von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent.
Hier gilt: Der regelmäßige monatliche Verdienst darf die Verdienstgrenze nicht überschreiten. Wenn sie durchgehend und mindestens 12 Monate beschäftigt sind, dürfen Minijobberin oder Minijobber bis zu 6.240 Euro pro Jahr verdienen.
Den Arbeitsvertrag darf man mündlich oder schriftlich schließen. Beachte das Nachweisgesetz: Es gibt Fristen, innerhalb der du alles schriftlich festhalten und unterschreiben musst. Diesen Nachweis musst du auch der Minijobberin oder dem Minijobber geben.
Denken Sie bei der jährlichen Verdienstgrenze auch an Sonderzahlungen. Führen sie zur Überschreitung der Grenze, kann aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden.
Hältst du die jährliche Verdienstgrenze ein? Ist eine Regelmäßigkeit erkennbar? Dann ist es in Ordnung. Schwankt der Verdienst jedoch zu stark, besteht das Risiko, dass die Tätigkeit nicht mehr als geringfügige Beschäftigung gilt. Dann musst du mit Nachzahlungen rechnen.
Wenn sich der Verdienst maximal zwei Mal innerhalb von 12 Monaten auf maximal das Doppelte der Grenze erhöht, geht das klar. Zusätzlich muss die Erhöhung unvorhersehbar sein. Ein Beispiel: Mehrarbeit wegen hohem Krankenstand kann unvorhersehbar sein. Saisonale Mehrarbeit ist vorhersehbar.
Eine vorhersehbare, regelmäßige Überschreitung ist nicht erlaubt. Dann handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Minijobs mit Verdienstgrenze sind sozialversicherungsfrei. Das ist aber nicht das gleiche wie beitragsfrei. Als Arbeitgeber musst du pauschale Abgaben zahlen.
Diese Variante ist auf bestimmte Zeit begrenzt. Der Verdienst spielt keine Rolle. Die aktuelle Zeitgrenze liegt bei höchstens 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres. Du als Arbeitgeber kannst wählen, welche Grenze du für deine Mitarbeitenden nutzen möchten.
Damit die Tätigkeit als kurzfristiger Minijob gilt, musst du die zeitliche Befristung vor Beginn der Tätigkeit schriftlich festhalten. Sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Was auch wichtig ist: Kurzfristige Minijobs dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht regelmäßig oder berufsmäßig machen.
Details hierzu kannst du in der Broschüre des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nachlesen.
Das Geld aus kurzfristigen Minijobs ist steuerpflichtig. Es gibt zwei Möglichkeiten: Es fallen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer an oder ein Betrag, der von der Steuerklasse abhängt.
Als Arbeitgeber fallen für dich keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Folgende Beiträge musst du jedoch zahlen:
Handwerksbetriebe müssen für Minijobberinnen und Minijobber Stundenaufzeichnungen anfertigen. Du bist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit festzuhalten. Diese Daten musst du dann zwei Jahre lang aufbewahren.