Beim Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Es gibt zwei Möglichkeiten: den Minijob mit Verdienstgrenze und den kurzfristigen Minijob. Hier gibt es eine Zeitgrenze. Bei beiden Formen sind die Minijobberinnen und Minijobber Arbeitnehmer. Das heißt: Arbeitsrechtlich haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Ihre sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden. Zum Beispiel haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es gibt jedoch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln, die Betriebe beachten müssen.
Wer zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro verdient, bewegt sich im sogenannten Übergangsbereich und hat einen Midijob. Dieser ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Seit dem 1. Oktober 2022 können Minijobberinnen und Minijobber monatlich 520 Euro verdienen. Die Verdienstgrenze orientiert sich in Zukunft am aktuellen Mindestlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Ändert sich der Mindestlohn, ändert sich auch die Minijob-Grenze.
Die Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) lag bisher bei 0,9 Prozent. Sie steigt auf 1,1 Prozent. Die Umlage U2 (Erstattung bei Mutterschaft) sinkt von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent.
Hier gilt: Der regelmäßige monatliche Verdienst darf die Verdienstgrenze nicht überschreiten. Wenn sie durchgehend und mindestens 12 Monate beschäftigt sind, dürfen Minijobberin oder Minijobber bis zu 6.240 Euro pro Jahr verdienen.
Den Arbeitsvertrag dürfen Sie mündlich oder schriftlich schließen. Beachten Sie das Nachweisgesetz: Es gibt Fristen, innerhalb der Sie alles schriftlich festhalten und unterschreiben müssen. Diesen Nachweis müssen Sie auch der Minijobberin oder dem Minijobber geben.
Denken Sie bei der jährlichen Verdienstgrenze auch an Sonderzahlungen. Führen sie zur Überschreitung der Grenze, kann aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden.
Halten Sie die jährliche Verdienstgrenze ein? Ist eine Regelmäßigkeit erkennbar? Dann ist es in Ordnung. Schwankt der Verdienst jedoch zu stark, besteht das Risiko, dass die Tätigkeit nicht mehr als geringfügige Beschäftigung gilt. Dann müssen Sie mit Nachzahlungen rechnen.
Wenn sich der Verdienst maximal zwei Mal innerhalb von 12 Monaten auf maximal das Doppelte der Grenze erhöht, geht das klar. Zusätzlich muss die Erhöhung unvorhersehbar sein. Ein Beispiel: Mehrarbeit wegen hohem Krankenstand kann unvorhersehbar sein. Saisonale Mehrarbeit ist vorhersehbar.
Eine vorhersehbare, regelmäßige Überschreitung ist nicht erlaubt. Dann handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Minijobs mit Verdienstgrenze sind sozialversicherungsfrei. Das ist aber nicht das gleiche wie beitragsfrei. Als Arbeitgeber müssen Sie pauschale Abgaben zahlen.
- Ist die Minijobberin oder der Minijobber schon gesetzlich krankenversichert, müssen Sie den Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber liegt bei 13 Prozent.
- Ist die Person privat versichert, entfällt der Betrag, den Sie als Betrieb zahlen müssen.
- Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen)
- Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2)
- Individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Auch die Insolvenzgeldumlage fällt an. Diese sinkt 2023 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.
- Minijobberinnen und Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers liegt bei 15 Prozent.
- Außerdem sind sie lohnsteuerpflichtig. Es fallen 2 Prozent Pauschalsteuer an oder der individuelle Betrag, abhängig von der Lohnsteuerklasse.
Diese Variante ist auf bestimmte Zeit begrenzt. Der Verdienst spielt keine Rolle. Die aktuelle Zeitgrenze liegt bei höchstens 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres. Sie als Arbeitgeber können wählen, welche Grenze Sie für Ihre Mitarbeitenden nutzen möchten.
Damit die Tätigkeit als kurzfristiger Minijob gilt, müssen Sie die zeitliche Befristung vor Beginn der Tätigkeit schriftlich festhalten. Sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Was auch wichtig ist: Kurzfristige Minijobs dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht regelmäßig oder berufsmäßig machen.
Details hierzu können Sie in der Broschüre des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nachlesen.
Das Geld aus kurzfristigen Minijobs ist steuerpflichtig. Es gibt zwei Möglichkeiten: Es fallen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer an oder ein Betrag, der von der Steuerklasse abhängt.
Als Arbeitgeber fallen für Sie keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Folgende Beiträge müssen Sie jedoch zahlen:
- Insolvenzgeldumlage
- Unfallversicherungsbeiträge
- Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen)
- Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2)
Handwerksbetriebe müssen für Minijobberinnen und Minijobber Stundenaufzeichnungen anfertigen. Sie sind verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit festzuhalten. Diese Daten müssen Sie dann zwei Jahre lang aufbewahren.
Beim Überblick behalten hilft Ihnen die Meisterwerk App: Nutzen Sie unsere mobile Stempeluhr. Ihre Mitarbeitenden müssen nur auf Start und Stop drücken. Und schon sind die Arbeitszeiten erfasst.
Schauen Sie sich an, wie die mobile Zeiterfassung in der Meisterwerk App funktioniert