Inhaltsverzeichnis
 

 

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewährleistung ist Pflicht, Garantie freiwillig. Die zwei Begriffe meinen nicht dasselbe.
  • BGB fünf Jahre, VOB vier Jahre für Bauwerke; zwei Jahre für Reparaturen und einfache Renovierungen.
  • Die Frist startet mit der Abnahme und gilt auch nach Betriebsaufgabe weiter.

 

Kurz erklärt: Das steckt hinter dem Wort Gewährleistung

Fehler machen wir alle mal. Das ist völlig normal. Was auch normal sein sollte: Wer einen Fehler macht, behebt ihn auch. Hier kommt die Gewährleistungspflicht ins Spiel: Denn sie sorgt dafür, dass deine Kundinnen und Kunden zu ihrem guten Recht kommen.

Die Gewährleistung hat eine bestimmte Dauer, weil sich manche Mängel erst Monate oder Jahre nach Projektende zeigen. Auch dann haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu sagen: "Beheben Sie bitte den Fehler." Denn das Ergebnis sollte nicht nur während der Abnahme stimmen, sondern auch langfristig.

Die Gewährleistung schützt also in erster Linie Menschen, die Leistungen von Handwerksbetrieben in Anspruch nehmen.

Aber auch du als Handwerkerin oder Handwerker hast Rechte. Etwa das Recht zur Nacherfüllung: Es geht nicht, dass deine Kundin oder dein Kunde direkt einen anderen Betrieb beauftragt und das Geld von dir wiederhaben will. Deine Kundin oder dein Kunde muss dir vorher die Chance geben, den Mangel in angemessener Zeit zu beseitigen.

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So unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie im Handwerk

Die zwei Begriffe werden oft durcheinandergewürfelt. Sie meinen aber nicht dasselbe! 

  • Die Gewährleistung ist vom Gesetzgeber festgelegt und bindend. Um die kommst du als Handwerkerin oder Handwerker nicht herum.
  • Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, die Hersteller für dein Produkt tätigen können. Sie ist rechtlich nicht bindend. 

Gesetzliche Grundlagen: So unterscheiden sich VOB und BGB

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

‍Welche Gewährleistungsfrist gilt? Das hängt davon ab, was im Vertrag steht, den du geschlossen hast. 

Es gibt zwei Grundlagen, auf denen der Vertrag basieren kann: das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB)

  • Das BGB ist ein Gesetz.
  • Die VOB ist ein Regelwerk, kein Gesetz.

Das heißt: Verträge müssen mit dem BGB konform sein. Die VOB gilt nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen oder wenn du es deutlich im Vertrag vereinbarst. Pflicht ist die VOB, wenn es um ein öffentliches Bauvorhaben geht und du an einer Ausschreibung teilnimmst.

Grundsätzlich gilt für Verträge, die Sie mit privaten Auftraggebenden vereinbaren, das BGB. Die Regeln der VOB gelten nur, wenn Sie das gemeinsam vertraglich vereinbaren.

Grundsätzlich gilt für Verträge, die du mit privaten Auftraggebenden vereinbaren, das BGB. Die Regeln der VOB gelten nur, wenn du das gemeinsam vertraglich vereinbarst.

Wie lange gilt die Gewährleistungspflicht? Und wofür gilt sie?

Darauf gibt es keine finale Antwort. Denn die Dauer der Gewährleistung hängt davon ab, welche Vereinbarung du als Handwerkerin oder Handwerker mit deiner Kundschaft triffst und welche Leistung du ausführst: Laut BGB gelten 5 Jahre (§ 634a BGB), nach VOB 4 Jahre. Diese Fristen gelten für Bauwerke und Arbeiten, die damit zusammenhängen.

Eine kürzere Gewährleistung von zwei Jahren gilt für Reparaturen, Wartungen sowie einfache Renovierungen oder Umbauten.

Wir haben zwei Beispiele für dich:

  • Du bist Malerin oder Maler: Du sollst den Wänden in der Küche einen neuen Anstrich verpassen? Dann beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

  • Du bist Solar-Installateurin oder Installateur: Du installierst eine neue PV-Anlage? Dann gilt die lange Frist, also nach BGB 5 Jahre, nach VOB 4 Jahre.

Die Gewährleistung beginnt, wenn du mit deiner Arbeit fertig bist und die Kundschaft das Ergebnis abgenommen hat. Sobald die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, bist du nicht mehr verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.‍

Gut zu wissen: Die Gewährleistungspflicht gilt auch, nachdem Sie Ihren Handwerksbetrieb aufgegeben haben. Sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, den Mangel zu beseitigen – zum Beispiel weil Sie die Werkzeuge nicht mehr besitzen – müssen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen beauftragen. 

Gut zu wissen: Die Gewährleistungspflicht gilt auch, nachdem du deinen Handwerksbetrieb aufgegeben hast. Solltest du nicht mehr in der Lage sein, den Mangel zu beseitigen – zum Beispiel weil du die Werkzeuge nicht mehr besitzt – musst du eine Kollegin oder einen Kollegen beauftragen. 

Ein Mangel: Was ist das überhaupt?

Frage drei Menschen, und du erhältst vier Meinungen: Was ein Mangel ist, darüber wird oft diskutiert. Auch vor Gericht. So gibt es zum Beispiel Entscheidungen vom Kammergericht Berlin, die folgendes besagen: Fehler, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind und die die Nutzung des Objekts nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker.

Fehler, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind und die die Nutzung des Objekts nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker.

Fehler, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind und die die Nutzung des Objekts nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker.

Mängel im Handwerk: Das sind meistens Sachmängel. Das Ergebnis ist nicht so, wie es vertraglich vereinbart wurde, oder es beeinträchtigt den Wert oder die Verwendbarkeit des Bauwerks. Hier ein paar Beispiele: Jemand hat unsauber gearbeitet, und jetzt ist das Dach undicht. Ein anderes Gewerk hat schlechte Vorarbeit geleistet. Sie haben anderes Material verwendet als vereinbart, zum Beispiel von geringerer Qualität.

Kundinnen oder Kunden können dann eine Mängelbeseitigung einfordern, wenn Folgendes zutrifft:

  • Der Fehler muss deutlich sichtbar sein.

  • Und/oder: Durch ihn ist die Funktionalität eingeschränkt.

Ein Mangel, der durch Verschleiß entsteht und bei der Abnahme definitiv nicht da war, fällt auch nicht unter die Gewährleistungspflicht im Handwerk.

Übrigens: Bis zur Abnahme liegt die Beweislast bei dir als Handwerkerin oder Handwerker: Du musst beweisen, dass du die Arbeit so ausgeführt hast, wie vertraglich vereinbart. Nach der Abnahme liegt die Beweislast bei deiner Kundin oder deinem Kunden. Das heißt: Sie oder er muss beweisen, dass die Mangelursache schon bei der Abnahme existierte.

 

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Mängel vorbeugen und beheben: 5 Tipps

  1. Du hast deinen Job erledigt? Lass die Arbeit so schnell wie möglich abnehmen und dokumentiere die Abnahme schriftlich. Dabei hilft dir zum Beispiel die Meisterwerk App: Nutze digitale Formulare, die die Kundin oder der Kunde direkt vor Ort am Bildschirm unterschreibt. So ist die Abnahme jederzeit nachvollziehbar.
  2. Schickt dir deine Kundin oder dein Kunde eine Mängelrüge? Reagiere so schnell wie möglich. Das ist gut für die Kundenbindung und reduziert das Konfliktpotenzial. Behebe den Mangel in der angegebenen Frist. Wenn du das nicht machst, hat deine Kundin oder dein Kunde das Recht, einen anderen Handwerksbetrieb zu beauftragen – und die Kosten dafür trägst du.
  3. Schau dir an, wie die Vorarbeit aussieht: Ist da alles in Ordnung? Was du prüfen musst, steht in der VOB. Das ist wichtig, denn deine Kundschaft kann dich auch für Mängel haftbar machen, die aufgrund von schlechten Vorarbeiten entstanden sind.
  4. Falls es doch mal zum Konflikt kommt, hast du folgende Möglichkeiten: Nutze das Güteverfahren im Handwerk zur außergerichtlichen Streitschlichtung. Alternativ gibt es Verbraucherschlichtungsverfahren oder Mediationen. Wenn du Beratung brauchst, wende dich an deine Handwerkskammer.
  5. Hast du den Mangel beseitigt? Dann lass auch diese Arbeit schriftlich abnehmen!
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FAQ

Wie lange muss ich Gewährleistung leisten?

Das hängt von deinem Vertrag ab. Nach BGB: 5 Jahre für Bauwerke und PV-Anlagen. Nach VOB: 4 Jahre. Für Reparaturen und Umbauten: 2 Jahre. Die Frist läuft ab dem Tag der Abnahme.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Gewährleistung ist gesetzlich bindend – du kommst nicht drumherum. Garantie ist freiwillig und wird vom Hersteller angeboten. Garantie hat keine rechtliche Kraft.

Kann mich mein Kunde auch nach der Abnahme noch auf einen Mangel hinweisen?

Ja. Solange die Gewährleistungsfrist läuft, kann dein Kunde einen Mangel einfordern – selbst Monate später. Der Kunde muss aber nachweisen, dass der Mangel schon bei der Abnahme existierte und nicht durch Verschleiß entstand.

Muss ich den Mangel selbst beheben oder kann mein Kunde einen anderen Betrieb beauftragen?

Der Kunde hat das Recht zur Nacherfüllung: Du bekommst eine angemessene Frist, den Mangel zu beheben. Erst wenn du das nicht tust, darf der Kunde einen anderen Betrieb beauftragen – du trägst die Kosten.

Welche Fehler fallen nicht unter die Gewährleistung?

Mit bloßem Auge kaum erkennbare Fehler, die die Nutzung nicht beeinträchtigen, fallen nicht darunter. Auch nicht Mängel, die durch Verschleiß entstanden oder bei der Abnahme definitiv nicht vorhanden waren.

Laura Trus |

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